Hinweise zur Prüfungsunfähigkeit
Allgemeine Informationen und deine jeweilige Prüfungsordnung findest du auf den Prüfungsamtsseiten des Fachbereichs.
Auf dieser Seite wollen wir nochmal erklären, wie dass mit einer Nicht-Teilnahme an Prüfungen wegen Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist.
Hier folgende Auszüge aus den Beschlüssen des Rates:
Aus gegebenem Anlass weisen wir auf Folgendes hin: Wer während einer Klausur prüfungsunfähig wird, hat dies sofort den Aufsichtführenden mitzuteilen. Die Bearbeitung der Klausur ist einzustellen.
Dem Prüfling obliegt es, die Prüfungsunfähigkeit unmittelbar durch einen Amtsarzt belegen zu lassen. Ein späteres Berufen auf Prüfungsunfähigkeit ist, wenn o.g. Schritte nicht eingehalten werden, nicht möglich.
Wir empfehlen Studierenden, die sich vor einer Klausur prüfungsunfähig fühlen, sofort einen Arzt aufzusuchen und die Prüfungsunfähigkeit belegen zu lassen.
Bei ärztlich belegter und vom Prüfungsausschuss festgestellter Prüfungsunfähigkeit gilt die angemeldete Prüfung als nicht unternommen. ...
und noch ein detailierter Hinweis
... Aushang Rücktritt oder Versäumnis von Prüfungen aus Krankheitsgründen Im Falle einer Krankheit muss die/der Studierende die für den Rücktritt oder das Versäumnis der Prüfung geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen. Bei Krankheit der/des Studierenden wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Erkennt die/der Prüfungsausschussvorsitzende die Gründe an, so wird der/dem Studierenden mitgeteilt, dass sie/er die Zulassung zu der entsprechenden Prüfungsleistung erneut beantragen kann.
Notwendig ist hierfür die Darstellung des Krankheitsbildes, sofern dieses selbst schon eindeutige Schlüsse auf die Prüfungsunfähigkeit zulässt, oder aber die Beschreibung der krankheitsbedingten Einschränkungen und/oder Beschwerden, aus denen das Prüfungsamt nachvollziehbar auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Prüfungstermin schließen kann. Dagegen ist eine Bescheinigung nicht ausreichend, die sich darauf beschränkt, dem Prüfling Prüfungs- oder gar Arbeitsunfähigkeit zu attestieren.
Es ist nicht Sache des Arztes, die Prüfungsunfähigkeit einzuschätzen oder festzulegen, da dies ein Rechtsbegriff ist, der vom Prüfungsamt anhand der ärztlichen Befunde in eigener Verantwortung zu beurteilen ist. Eine kurze „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ bzw. „Prüfungs-unfähigkeitsbescheinigung“ des Arztes, in der die Beeinträchtigungen durch die Krankheit nicht näher erläutert werden, reicht daher nicht aus. ...
Auszug aus der Prüfungsordnung:
... Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin / des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird der Kandidatin / dem Kandidaten mitgeteilt, dass sie/er die Zulassung zu der entsprechenden Prüfungsleistung erneut beantragen kann.
Weitere Quellen:
"Prüfungsrecht" von Zimmerling/Brehm, 2. Auflage, S. 169 ff.
“Schul- und Prüfungsrecht Band 2“ von Niehues, 4. Auflage, S. 62 ff.
gez. Prof. Dr. Siegbert Kern Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses im Fachbereich Informatik
Fragen dazu? Dann diskutiert mit uns darüber im Forum.
Bei weiteren Fragen, steht euch das Prüfungsamt, bzw. der Prüfungsausschuss zur weiteren Verfügung.
Downloads zum Thema
Vorgehen bei Prüfungsunfähigkeit
Attest für Prüfungsunfähigkeit
Rücktritt oder Versäumnis von Prüfungen (Diese Attestvorlage vom Arzt ausfüllen lassen!)
Wir weisen darauf hin, dass nur die Dateien, die man aktuell über die offizielle Fachbereich-Homepage herunterladen, kann rechtlich gelten gemachten werden können. Wir übernehmen keine Verantwortung für Aktualität und Rechtsgültigkeit die obrigen Dateien.
